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Hauptberuflich selbständig und nebenberuflich angestellt: Rentenversicherung?

Frage

Ich habe Fragen bei der Konstellation hauptberuflich selbständig + nebenberuflich angestellt: Was passiert mit den RV-Beiträgen in der nebenberuflichen Angestelltentätigkeit - der AG und auch AN-Anteil? Für die selbständige Tätigkeit muss ich schauen, ob ich rv-pflichtig bin. Ich weiß, das ist losgelöst von angestellter Tätigkeit. Was passiert mit dem Pflegeversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsanteil (AG/AN). Bekomme ich dann mehr Netto-Lohn vom AG? Wenn man nebenberuflich gründet, hat man ja irgendwann den Fall, dass die Einnahmen der Selbständigkeit, die des festen Jobs übersteigen, bis man kündigt/ausscheidet. D.h. wahrscheinlich ist man 1-3 Monate dann hauptberuflich selbständig und noch angestellt.

Antwort

In der Annahme, dass es sich bei der „Nebenbeschäftigung“ um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro handelt, können wir Ihnen folgende Informationen geben.

Unabhängig von Ihrer selbständigen Tätigkeit, würden bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung fließen.

Ähnlich sehen es die gesetzlichen Grundlagen zur Rentenversicherung vor. Üben Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, entsteht eine Versicherungspflicht und damit verbunden, eine Beitragszahlung. Ergänzend hierzu können wir Ihnen mitteilen, dass im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für bestimmte Berufsgruppe generell eine Versicherungspflicht entsteht. Die gesetzlichen Grundlagen können Sie dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 2 entnehmen.

Für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt im Zuge der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bedeutet: Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, werden mit dem Entgelt der Beschäftigung und möglichen weiteren Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, zusammengerechnet. Die Krankenkasse bezieht sich in diesem Fall auf den Gewinn vor Steuer bzw. den Bruttoeinnahmen. Den Deckel bildet die Beitragsbemessungsgrenze (2019 = 4.537,50 Euro monatlich).

Für eine individuelle Beratung können Sie sich an den jeweiligen Versicherungsträger wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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