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Handwerksbetrieb: von Meldepflicht befreien?

Frage

Ein Handwerker hat nach 18 Jahren Rentenbeitragszahlung (gesetzlich) keine weiteren Beiträge entrichtet. Ist er meldepflichtig über Einstellung der Zahlung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung? Bzw. durch wen wird die Rentenkasse informiert und kann er zur Nachzahlung verpflichtet werden, obwohl er nicht von der Rentenkasse angeschrieben worden ist?

Antwort

Für selbständig Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben besteht nach Entrichtung von 216 Pflichtbeiträgen (18 Jahren) die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Sie können somit selbst entscheiden, ob Sie die Beitragszahlung beenden möchten. Dies geschieht jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst durch Antrag des Versicherten. Geht dieser später als drei Monate nach Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen ein, beginnt die Befreiung erst mit Eingang des Antrages.

So lange der Antrag nicht gestellt wurde, besteht die Versicherungspflicht fort und nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge werden nachgefordert.

Wie sich eine Befreiung auf die bereits erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten, auf Rehabilitationsleistungen sowie auf die Absicherung bei Erwerbsminderung auswirkt, sollten Sie vorab im persönlichen Gespräch in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären, wo Sie dann ggf. auch den Befreiungsantrag stellen können.

Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2015

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