Antwort
Sofern Sie als selbständiger Handelsvertreter für einen Auftraggeber tätig sind, d.h. der steuerrechtliche Gewinn aus dieser Tätigkeit zu mehr als fünf Sechsteln allein durch die Geschäftsbeziehung zu einem Auftraggeber erwirtschaftet wird, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h. der steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie selbst im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Auch Existenzgründer sind nicht automatisch von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sofern als "Selbständiger mit einem Auftraggeber" Versicherungspflicht besteht, kann für die Zukunft eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Eine verspätete Antragstellung würde zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes führen. Nach Ablauf der drei Jahre tritt die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern Sie eine solche Befreiung bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, wird dieser prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Aufgrund der Gleichartigkeit zu ihrer vorherigen Tätigkeit (Handelsvertreter) kommt es insbesondere auf die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit an, was konkret nachzuweisen wäre. Auch kann eine solche Befreiung nur bis zur zweiten Existenzgründung bewilligt werden, die die o.g. Merkmale aufweist.
Sofern es zu keiner Befreiung kommt und Versicherungspflicht besteht, kann
- der Regelbeitrag (ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen) in Höhe von monatlich 509,36 Euro* oder
- der halbe Regelbeitrag (nur innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von monatlich 254,68 Euro* oder
- ein einkommensgerechter Beitrag bei Nachweis des entsprechenden Arbeitseinkommens (z.B. bei 1500 Euro Arbeitseinkommen wären dies bei 18,9 %* = 283,50 Euro monatlich)
gewählt werden.
*) Werte gelten für das Jahr 2013 in den alten Bundesländern, die Werte für 2014 sind noch nicht bekannt
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www)
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und die Modalitäten der Beitragszahlung sowie die Auswirkungen der Beitragszahlung auch auf die ggf. in der Vergangenheit bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de/beratungsstellen (www)
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de/zusaetzlich_vorsorgen (www)
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2013