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Handelsvertreter: Rentenversicherungspflicht?

Frage

Ich möchte als Handelsvertretung im Bereich Fertighausvertrieb selbständig Verträge vermitteln. Bisher tat ich dies in der Rechtsform einer Limited, die ich jedoch auflösen möchte. Ich bin hauptsächlich für ein Unternehmen tätig, vermittle auch noch Keller, Kaminöfen usw. Meine Frage zielt jedoch daraufhin, dass wohl mehr als 5/6 des Umsatzes aus dem Vertrieb von Häusern eines Unternehmens erzielt werden. Tut sich hier ein Problem mit der Rentenversicherung für mich auf?

Antwort

Sofern Sie als selbständig tätiger Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, gehören Sie den Selbständigen, für die grundsätzlich kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Wie Sie schon selbst richtig ausgeführt haben, ist ein Selbständiger dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn er selbst mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt.

Gleiches gilt für eine solche Tätigkeit, wenn sie im Rahmen einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer Limited ausgeübt wird, sofern Sie dort nicht abhängig beschäftigt sind. Sofern es sich bestätigt, dass auch in der aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführer einer „Ein-Personen-Ltd.“ Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift besteht, kann das von Ihnen genannte Problem in sofern entstehen, als dass die Rentenversicherung nicht nur für die Zukunft die Versicherungspflicht feststellt, sondern auch rückwirkend die Beiträge für maximal vier Jahre fordern wird.

Grundsätzlich besteht für Existenzgründer die Möglichkeit, sich auf Antrag für die ersten drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (nur für die Zukunft möglich).

Ob es sich bei der von Ihnen geschilderten Konstellation jetzt noch um eine Existenzgründung handelt, ist jedoch zumindest zweifelhaft; da es sich offenbar um dieselbe Tätigkeit nur in einer anderen Geschäftsform handeln würde.

In jedem Fall muss der zuständige Rentenversicherungsträger den Sachverhalt konkret prüfen und beurteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber besteht und ob ggf. noch Befreiungsmöglichkeiten für Sie bestehen, eventuell auch für noch verbleibende Teilzeiträume.

Als ergänzende Information zu diesem Thema noch ein Link zu einer Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Im Abschnitt „Beitragszahlung - Sie haben die Wahl“ können Sie entnehmen, in welcher Höhe eine Pflichtbeitragszahlung ggf. möglich ist.

Sofern Sie Unterstützung bei der Klärung mit Ihrem Rentenversicherungsträger benötigen, können Sie sich auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2017

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