Antwort
Ja. Schließen sich mehrere selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI zu einer Gemeinschaft (lediglich Sach- und Personalkosten werden geteilt) oder zu einer Gesellschaft zusammen, entfällt deren Rentenversicherungspflicht, wenn das monatliche Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt so hoch ist, dass der auf jeden selbständig Tätigen entfallenden Anteil regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Wie in der von Ihnen geschilderten Konstellation entfällt die Rentenversicherungspflicht der selbständig Tätigen auch dann, wenn von den selbständig Tätigen beziehungsweise von der Gesellschaft nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch gesehen jedem Selbständigen ein Arbeitsentgeltanteil (des Beschäftigten) zugeordnet werden kann, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der beschäftigten Arbeitnehmer mit allen selbständig Tätigen beziehungsweise mit der Gesellschaft abgeschlossen worden sind, sodass dem zu beurteilenden selbständig Tätigen die arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zugerechnet werden können.
Beteiligungsverhältnisse von selbständig Tätigen an einer Gesellschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass sich die selbständig Tätigen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018
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