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GbR beschäftigt Angestellte: Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter?

Frage

Ich bin als ungebundener Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs.1 GewO tätig. Derzeit beschäftige ich eine versicherungspflichtige Angestellte und bin von der Rentenversicherungspflicht befreit. Jetzt ist die Überlegung, dass diese versicherungspflichtige Angestellte (in Teilzeit) auch für zwei meiner Kollegen tätig sein wird. Der Umfang der Tätigkeit soll auf Vollzeit erweitert werden. Damit wir nicht drei Arbeitsverträge mit einer Angestellten schließen müssen, ist die Überlegung eine GbR zu gründen und die Angestellte darüber zu beschäftigen. Das Einkommen wird jeweils zu einem Drittel getragen. Frage: Ist damit die Voraussetzung (mind. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für alle drei an der GbR beteiligten Vermittler erfüllt?

Antwort

Ja. Schließen sich mehrere selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI zu einer Gemeinschaft (lediglich Sach- und Personalkosten werden geteilt) oder zu einer Gesellschaft zusammen, entfällt deren Rentenversicherungspflicht, wenn das monatliche Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt so hoch ist, dass der auf jeden selbständig Tätigen entfallenden Anteil regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Wie in der von Ihnen geschilderten Konstellation entfällt die Rentenversicherungspflicht der selbständig Tätigen auch dann, wenn von den selbständig Tätigen beziehungsweise von der Gesellschaft nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch gesehen jedem Selbständigen ein Arbeitsentgeltanteil (des Beschäftigten) zugeordnet werden kann, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der beschäftigten Arbeitnehmer mit allen selbständig Tätigen beziehungsweise mit der Gesellschaft abgeschlossen worden sind, sodass dem zu beurteilenden selbständig Tätigen die arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zugerechnet werden können.

Beteiligungsverhältnisse von selbständig Tätigen an einer Gesellschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass sich die selbständig Tätigen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018

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