Antwort
Sofern die selbständige Lehrtätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, auf Dauer angelegt war, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trifft dies zu, kann der Rentenversicherungsträger die Beiträge auch rückwirkend für vier Jahre fordern und ein Widerspruch wird erfolglos sein.
Einzig wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro betragen hat oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt haben, hätte hierfür keine Versicherungspflicht bestanden und ein Widerspruch könnte so begründet werden.
Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2019
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