Antwort
Zunächst wäre in der Tat zu prüfen, ob Ihre Übersetzertätigkeit als künstlerisch-publizistische Tätigkeit zu werten ist. Dies kann nur durch die Künstlersozialversicherung geschehen, an die Sie sich zunächst werden sollten. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de (www).
Sollte die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht eintreten, wäre zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die auch als selbständige direkt - also nicht über die Künstlersozialversicherung - in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen. Dies wäre der Fall, wenn Sie diese Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben, da auch für diese Selbständigen (Berufsgruppen unabhängig) grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen. Sofern aufgrund dessen Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern keine Versicherungspflicht über die Künstlersozialversicherung besteht, empfehlen wir Ihnen nicht zuletzt aufgrund ggf. bereits erworbener Ansprüche, sich über die Möglichkeiten weiterer aber auch über die Auswirkungen ausbleibender Beitragszahlungen in der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu informieren. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2014
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