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Freiberufliche Ernährungsberaterin: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich arbeite freiberuflich als Ernährungsberaterin. Ich habe etliche Auftraggeber - eine Scheinselbständigkeit ist nicht gegeben. Einer meiner Auftraggeber stellt in Frage, ob meine Tätigkeit nicht als "lehrend" einzustufen ist. Auf meine Nachfrage bei der Rentenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass dies wahrscheinlich nicht der Fall ist. Um auf Nummer Sicher zu gehen, also eine schriftliche Aussage zu erhalten, wurde mir empfohlen, das Formular V023 auszufüllen. Das werde ich wahrscheinlich tun. Mich würde vorab noch folgendes interessieren: Sofern eine meiner vielseitigen Tätigkeiten (wenn dann könnte ich mir am ehesten noch Vorträge als lehrend vorstellen, ich entwickle auch Konzepte, Präsentationen, Handouts usw.) als lehrend und damit RV-pflichtig eingestuft wird, sind damit dann alle meiner Tätigkeiten, die ich für diesen Auftraggeber übernehme RV-pflichtig? Oder wird im Fall der Fälle genau unterschieden, um welche Tätigkeit es geht und dann gesplittet zw. pflichtig und nicht pflichtig?

Antwort

Voraussetzung für eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung ist, dass sich die einzelnen Tätigkeiten hinreichend nach Betriebszweck und -organisation unterscheiden lassen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Aufträge von demselben oder unterschiedlichen Auftraggebern handelt. Ist eine Unterscheidung im o.g. Sinne nicht möglich ist zu prüfen, welche Tätigkeit der Selbständigkeit insgesamt "das Gepräge gibt".

Ist eine getrennte Beurteilung hingegen angezeigt, ist für jede selbständige Tätigkeit zu prüfen, ob sie hierbei einem Personenkreis zuzuordnen sind, für die - wie z.B. bei selbständig Lehrenden - kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

So können Ernährungsberater auch der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen, wenn sie die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, zum Beispiel ein Unternehmen, das bestimmte Ernährungskonzepte und Produkte anbietet, erfüllt werden. Sollte jedoch nicht die Beratung, sondern die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten usw. im Vordergrund stehen, könnte auch eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der Lehrer bestehen.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise, der Rentenversicherung unter Verwendung des Vordrucks V023 ihre Tätigkeit zu melden ist im jedem Fall angezeigt, zumal hierfür im Falle einer Versicherungspflicht auch eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Zur Erläuterung hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www).

Sofern Sie weitere Fragen haben, z.B. zu den Modalitäten einer Beitragszahlung oder sonstige Hilfe benötigen, wäre in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anzuraten. Im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die Auswirkungen künftiger Beitragszahlungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2013

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