Frage
Ich arbeite auf Teilzeit in einem Fitnessstudio und würde gerne auf selbständiger Basis Kurse geben (ca. vier Kurse pro Woche). Wären auch selbständige Kurse im gleichen Fitnessstudio möglich? Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus?
Ich arbeite auf Teilzeit in einem Fitnessstudio und würde gerne auf selbständiger Basis Kurse geben (ca. vier Kurse pro Woche). Wären auch selbständige Kurse im gleichen Fitnessstudio möglich? Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus?
Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass Sie für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig sind. In diesem Fall liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Allerdings bewegt man sich bei dieser Konstellation im Grenzbereich zur so genannten „Scheinselbständigkeit“. Aus diesem Grund gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung einerseits und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner andererseits strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.
Voraussetzung ist eine Tätigkeit außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit, freie Gestaltungsmöglichkeiten und das Fehlen einer Weisungsbefugnis des Unternehmens in der Tätigkeit. Darüber hinaus sind neben der persönlichen Abhängigkeit und Eingliederung in den Betriebsablauf auch die Beziehungen zwischen der Haupttätigkeit und der Nebentätigkeit von Bedeutung. So ist zu beachten, ob das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung für die Erlangung der Nebentätigkeit bildet und ob die Nebentätigkeit Ausfluss des Beschäftigungsverhältnisses ist. Es besteht zum Beispiel dann ein Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten, wenn die in der Hauptbeschäftigung erlangten Kenntnisse und Einblicke in den Betrieb des Arbeitgebers die Nebenarbeiten mit ermöglicht haben.
Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.
Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.
Sofern es sich nach den geschilderten Kriterien um eine selbständige Tätigkeit handelt, würden Sie als Trainerin der Kurse zu den „selbständig Lehrenden“ gehören, für die grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, so auch das durchführen von Fitnesskursen.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Sofern Sie weitere Fragen haben, z.B. hinsichtlich möglicher Beitragszahlungen und deren Auswirkungen auf ggf. bestehende Ansprüche, können Sie hierfür einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren: (Suche unter) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, eine solche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018