Antwort
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, können auch ohne Leistungsbezug als so genannte Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. Weitere Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit oder Ausnahmen von dem Erfordernis der Unterbrechung, können abhängig vom Rentenbeginn und dem Lebensalter bestehen, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Anrechnungszeit ist jedoch keine Pflichtbeitragszeit, die dazu beiträgt, das von Ihnen genannte Erfordernis der drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zu erfüllen. Sie führt jedoch zu einer entsprechenden Verlängerung dieses Zeitraumes, wodurch ggf. durch Pflichtbeiträge, die unmittelbar vor dem Fünfjahreszeitraum liegen dieses Erfordernis noch erfüllt werden kann. Gleiches gilt auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die nur deshalb nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, weil durch sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. Auch solche Zeiten würden den Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine konkrete Prüfung, ob und wie die von Ihnen zurückgelegte Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt werden kann und ob daraus eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums resultiert, ist somit nur im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsverlauf möglich. Zur konkreten Beantwortung der von Ihnen gestellten Frage, bzw. zur Einleitung der ggf. erforderlichen Sachaufklärung, empfehlen wir Ihnen daher, sich an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2013