Antwort
Auch neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst möglich. Grundvoraussetzung für einen Hinzuverdienst ist jedoch, dass die ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dem Grundanspruch nicht entgegensteht.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird der Rentenversicherungsträger daher prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Tätigkeit die vorliegende volle Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch zumindest dem Grunde nach fort.
Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit sowie das voraussichtlich daraus erzielte Einkommen Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Wie Sie zutreffend schreiben, führt ein Einkommen bis zur kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von aktuell 6.300 Euro nicht zu einer Kürzung der Rente.
Bestehen aber aufgrund des gemeldeten Hinzuverdienstes Zweifel an dem weiteren Vorliegen der Erwerbsminderung, dürfte der Rentenversicherungsträger - wie gesagt - den Anspruch überprüfen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines unter dreistündigen Leistungsvermögens erhalten und wenigstens drei Stunden täglich arbeiten. Erhalten Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögens in Verbindung mit einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt (Arbeitsmarktrente) und erzielen künftig ein Arbeitseinkommen von mehr als 525,00 Euro, wäre auch dies ein Anlass zur Überprüfung des Anspruchs.
Im Ergebnis sollte sich somit nichts ändern, wenn Sie die o.g. Hinzuverdienstgrenze einhalten und täglich weniger als drei Stunden tätig sind.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren, was auch als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente durchaus sinnvoll sein kann. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018