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Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst durch selbständige Tätigkeit?

Frage

Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente als Dauerrente. Durch meine Erkrankung bin ich zurück zu meinem Hobby gekommen. Ich bin künstlerisch im Bereich der Malerei unterwegs. Inzwischen ergeben sich durch diese Tätigkeit auch Möglichkeiten und Anfragen, ab und an ein Bild zu verkaufen, Kalender drucken zu lassen oder ein Kinderbuch zu illustrieren. Muss ich mich für das eventuelle Verkaufen von künstlerisch erstellten Produkten selbständig machen oder gibt es einen gewissen Freibetrag im Jahr für ein Hinzuverdienst zur Rente ohne Versteuerung? Wie die Sache steuerlich anzugehen wäre, konnte ich leider noch nicht ermitteln.

Antwort

Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie bis zu 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Eine Überschreitung dieser Einkommensgrenze führt zu einer Rentenkürzung. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Zu steuerlichen Fragen können wir Ihnen nur ein paar allgemeine Informationen mitteilen, die Ihnen aber hoffentlich schon weiterhelfen. Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahmeüberschussrechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt vor Ort oder eine steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.

Hilfreiche Informationen zu einer Kleingründung finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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