Antwort
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente steht der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zwar grundsätzlich nicht entgegen, sofern der steuerrechtliche Gewinn monatlich den Betrag von 450 Euro übersteigt, führt dies - abhängig von der Höhe des erzielten Einkommens - zu einer Minderung der Rente um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel, und würde schließlich zum Ruhen der Rentenzahlung führen.
Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid entnehmen. Sie wurden individuell nach Ihrem Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet und werden jährlich angepasst.
Die Aufnahme einer Tätigkeit kann jedoch auch Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben, wenn Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögens in Verbindung mit einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt erhalten (Arbeitsmarktrente). Da Sie ohnehin verpflichtet sind, die Aufnahme einer selbständigen oder abgängigen Beschäftigung Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden, sollten Sie Ihr Vorhaben mit Angabe der beabsichtigten täglichen Arbeitszeit und dem voraussichtlichen Einkommen Ihrem Rentenversicherungsträger schildern.
Ausführliche Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst finden Sie hier:
hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2016
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