Navigation

Erwerbsminderungsrente: Arbeitszeitgrenze für Kleingewerbe?

Frage

Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) und möchte ein Kleingewerbe als Discjockey anmelden. Nun meine Frage: Es heißt immer, dass man nur drei Std. täglich arbeiten darf, aber, wenn ich als DJ, nun vielleicht und das unregelmäßig 1- oder 2-mal im Monat einen DJ-Auftrag von ca. sechs Stunden Dauer arbeitet und das an nur einem einzigen Tag - darf man das dann? Oder ist das verboten? Dies ist doch dann nicht täglich, die ganzen anderen Tage vorher und nachher arbeitet man ja gar nicht. Ist dies erlaubt oder richtet sich die Gesetzgebung nur an der Hinzuverdienstgrenze - ohne Arbeitszeitenmaßregelungen? Welche Gesetzesbedingungen sind jetzt vorrangig, damit man nicht die volle Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) verliert? Worauf kommt es an? Diese Auskunft wäre mir existentiell, weil ich nur eine Rente auf Mindest-Rentenniveau bekomme.

Antwort

Sie sollten die beabsichtigte Aufnahme dieser Tätigkeit in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger melden. Dieser prüft zunächst, ob die Anspruchsvoraussetzungen unter diesen Gegebenheiten noch erfüllt sind. U.a. kommt es hierbei darauf an, ob die Rente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes oder ausschließlich aufgrund des eingeschränkten Leistungsvermögens bewilligt wurde. Insofern kann diese Frage nicht allgemein beantwortet werden. Eine sechsstündige Tätigkeit könnte jedoch durchaus Zweifel daran begründen, ob das Leistungsvermögen tatsächlich noch weniger als drei Stunden beträgt.

Sofern diese Tätigkeit dem Anspruch nicht entgegensteht, können Sie bis zu 6.500 Euro im Kalenderjahr unschädlich dazu verdienen. Übersteigt das erzielte Einkommen diesen Betrag, wird die Rente anteilig gekürzt und kann im Extremfall auch zum Ruhen der Rente führen.

Ausführliche Informationen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten finden Sie in dieser Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben