Antwort
Grundsätzlich besteht für Selbständige keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, es gibt jedoch Ausnahmen. Bestimmte Berufsgruppen von Selbständigen unterliegen Kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Welche dies im Einzelnen sind entnehmen Sie bitte dieser Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Hiervon möchte ich zwei herausgreifen, die evtl. auf Sie zutreffen könnten:
So gehören unter anderem auch Selbständige dazu, die lehrende Tätigkeiten ausüben. Die Versicherungspflicht für Lehrende sei deshalb erwähnt, da der Übergang von einer lehrenden zu einer beratenden Tätigkeit durchaus fließend sein kann. Ferner ist der Begriff der Lehrtätigkeit hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Handelt es sich hingegen um eine beratende Tätigkeit, besteht aufgrund dessen keine Versicherungspflicht.
Darüber hinaus wäre auf die Versicherungspflicht für Selbständige hinzuweisen, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Selbst wenn mehrere Auftraggeber existieren, kommt es darauf an, ob Sie im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammen.
Sofern als Selbständige mit einem Auftraggeber dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Die Versicherungspflicht tritt sowohl für selbständig Lehrende als auch für Selbständige mit einem Auftraggeber nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Feburar 2020