Antwort
Unterstellt, es handelt sich bei der Tätigkeit für den Jugendhilfeträger um eine freiberufliche Tätigkeit, dann würde - da es sich um den einzigen Auftraggeber handelt - genau diese Abhängigkeit von einem Auftraggeber bestehen, für die der Gesetzgeber die Einbeziehung Selbständiger in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen hat.
D.h. für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auftraggeber ist hierbei der Jugendhilfeträger, weshalb es unabhängig ist, ob dieser Träger ein Kind oder mehrere Kinder in Ihre Obhut gibt.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Sofern hiernach dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die „Betriebs“-Einnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer diesbezüglichen Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie auch eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und z.B. die Modalitäten der Beitragszahlung oder die Auswirkungen einer Befreiung - auch mit Blick auf ggf. bereits erworbene Ansprüche - erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2017
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