Frage
Ich bin ausgebildete Mediengestalterin und habe mich vor ein paar Jahren selbständig gemacht. Aufgrund meiner Ausbildung und der anfänglichen Art der Aufträge (z.B. reine Satzarbeiten) habe ich mich damals nicht bei der KSK gemeldet. Da sich meine Aufträge immer mehr in Richtung Gestaltung / Design / Webdesign verändern, möchte ich versuchen in die Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden. Die KSK schreibt: „Die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die Meldung bei der Künstlersozialkasse eingeht.“ Für mich heißt das, dass die KSK erst ab diesem Zeitpunkt der Meldung Beiträge erheben kann. Für mich stellt sich nun aber die Frage, ob ich ggf. Leistungen an die Rentenversicherung nachzahlen muss, wenn ich nun bei der KSK aufgenommen werden (und somit pflichtversichert in der KSK bin und ggf. in den vorhergehenden Jahren auch schon gewesen wäre)?