Antwort
Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht für jede Tätigkeit getrennt zu prüfen, sofern sich diese hinreichend voneinander unterscheiden lassen. Ist dies nicht möglich, wäre zu entscheiden, welche davon der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.
Ausgehend davon, dass es um eine echte Selbständigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Personenkreisen gehören, für die auch als Selbständige kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Hierzu gehören u.a. auch Lehrer und Publizisten.
Der Begriff des Lehrers ist hier weit gefasst, d.h. jegliches Vermitteln von Wissen und Fertigkeiten ist als Lehrtätigkeit anzusehen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn sie diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausüben, d.h. der steuerrechtliche Gewinn daraus mehr als 450 Euro beträgt und Sie selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Für selbständige Künstler und Publizisten besteht die Versicherungspflicht nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift beginnt jedoch erst mit dem Tag, an dem Sie diese Tätigkeit der KSK oder einem anderen Sozialversicherungsträger melden. Somit können die Vorteile, welche die Künstlersozialversicherung hinsichtlich der anteiligen Beitragszahlung bietet erst ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Meldung bei der KSK erfolgt ist, wozu gemäß §11 KSVG auch eine Verpflichtung besteht. Weitere Einzelheiten hierzu, können Sie bitte direkt den Informationen der Künstlersozialkasse (KSK) entnehmen:
www.kuenstlersozialkasse.de (www)
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und z.B. auch die Modalitäten der Beitragszahlung - auch mit Blick auf ggf. bereits erworbene Ansprüche - erläutert werden. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2014