Antwort
Ein Verzug als Altersrentner in einen EU-Mitgliedstaat kann sich nur in Ausnahmefällen negativ auf die Höhe der Rentenzahlung auswirken. Dies kann dann der Fall sein, wenn Versicherungszeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen bei der Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt wurden. Gleiches gilt, wenn die deutsche Rente auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruht.
Über die Verlegung Ihres Wohnsitzes sollten Sie den Renten-Service der Deutschen Post AG nach Möglichkeit schon zwei Monate vor Ihrem Verzug informieren, damit Ihre Rente ohne Unterbrechung umgestellt werden kann. Denn auch wenn sich Ihre Rentenhöhe nicht ändert, benötigt die Umstellung aus technischen Gründen einige Zeit. Die Adresse lautet:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin
DEUTSCHLAND
Telefon: +49 221 569 2777
Fax: +49 221 569 2778
Selbstverständlich können Sie alternativ auch den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger informieren.
Zur Prüfung Ihres weiteren Anspruchs geben Sie bitte, soweit bekannt, an:
- Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit,
- Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat,
- ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen,
- Ihre neue Anschrift,
- Ihre neue oder beibehaltene Bankverbindung mit BIC und IBAN und
- das beabsichtigte Datum der Verlegung des Aufenthalts.
Bitte teilen Sie diese Informationen möglichst vollständig mit und geben dabei Ihre Versicherungsnummer an.
Sollten Sie eine „Riester-Rente“ beziehen, so besteht durch einen Verzug innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz nicht die Gefahr, dass die gewährten staatlichen Zulagen zurückgefordert werden.
In jedem Fall sollten Sie sich aber vorab bei Ihrer Krankenkasse informieren, ob und ggf. welche Auswirkungen ein Verzug aus Deutschland haben würde. Weitere Informationen: https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner.html
Sofern Sie privat krankenversichert sind und einen Beitragszuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten, so können Sie diesen nur dann weiterhin erhalten, wenn Sie bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz unterliegt. D.h. sofern Sie die Krankenversicherung wechseln wollen, sollten Sie sich vergewissern, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018