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Beamter im Ruhestand: Sozialversicherungspflicht bei Tätigkeit für einen Auftraggeber?

Frage

Entsteht Sozialversicherungspflicht für Beamte im Ruhestand bei einer freiberuflichen Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber?

Antwort

Grundsätzlich besteht für Selbständige, die diese Tätigkeit in mehr als nur geringfügigem Umfang ausüben, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und hierbei selbst keine Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Bezug einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften führt jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist aber, dass die Versorgung nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund des Erreichens der vorgesehenen Altersgrenze gewährt wird.

Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begründet alleine durch den Versorgungsbezug keine Versicherungsfreiheit. Auch reicht es nicht aus, wenn ein Beamter eine Versorgung erhält, die nach Höhe oder Art ihrer Berechnung der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Tatbestand, der die Versorgung auslöst. Das Gesetz benennt hierbei keine bestimmte Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende, ggf. besondere Altersgrenze.

Ob es sich bei Ihrer Versorgung um eine Versorgung wegen Erreichen der Altersgrenze handelt, können Sie dem diesbezüglich ergangenen Bescheid entnehmen. Sofern Zweifel bestehen, erfahren Sie dies auch verbindlich vor Ihrer zuständigen Versorgungsdienststelle.

Der Vollständigkeit halber muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das so genannte Flexi-Gesetz auch bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze die Möglichkeit besteht, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, und als mehr als nur geringfügig tätiger Selbständiger mit einem Auftraggeber Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Das kann jedoch nur dann ggf. sinnvoll sein, wenn Sie den Höchstversorgungsanspruch nicht erreicht haben und evtl. bereits früher Rentenversicherungszeiten erworben wurden, die nicht erstattet wurden.

Sollte letzteres für Sie interessant sein, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2017

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