Antwort
Für selbständig Lehrende besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt aber nur dann ein, wenn diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst keinen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt - vor Erreichen einer Altersgrenze - hingegen nicht zur Versicherungsfreiheit.
Sie sind verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit umgehend Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden; das entsprechende Formular dafür finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Weiterführende Informationen, auch zur Beitragshöhe, finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins, die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2020
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