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Angestellte und selbständige psychologische Psychotherapeutin: Rentenversicherung?

Frage

Ich bin psychologische Psychotherapeutin und im Angestelltenverhältnis tätig mit 15 Wochenstunden. Zudem bin ich in meiner Privatpraxis selbständig tätig. Muss ich zusätzliche Rentenbeiträge zahlen oder reichen die Abgaben über mein Angestelltenverhältnis. Ich arbeite ca. zwölf Stunden pro Woche selbständig. Eine weitere Frage: Wenn ich in Elternzeit (beim Angestelltenverhältnis) gehe und in meiner Privatpraxis weiter selbständig tätig bin, fallen dann Beiträge an?

Antwort

Ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist für jede ausgeübte Tätigkeit separat zu prüfen. So wird auch die selbständige Tätigkeit als Psychotherapeutin unabhängig von der bestehenden Pflichtversicherung als Angestellte beurteilt.

Mit Ausnahme weniger Berufsgruppen selbständig Tätiger, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, besteht für Selbständige grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbständige Psychotherapeuten zählen nicht zu diesen Ausnahmen, so dass für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht besteht.

Auch während der Elternzeit im Angestelltenverhältnis ändert sich hinsichtlich der (nicht bestehenden) Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit nichts.

Für die ersten 36 Monate nach der Geburt des Kindes werden auf Antrag so genannte Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt, sofern Sie das Kind in dieser Zeit überwiegend erziehen und nicht gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger erklären, dass diese Zeiten dem anderen Elternteil zugeordnet werden sollen. In dieser Zeit werden Sie so gestellt, als ob sie Pflichtbeiträge auf Basis des Durchschnittsverdienstes zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.
Diese Kindererziehungszeit würde durch eine parallele Selbständigkeit nicht beeinträchtigt. Auf diese Weise kann in dieser Zeit keine Lücke in der Versicherungsbiographie entstehen. Sollte ein weiteres Kind hinzu kommen, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
Anschließend, d.h. nachdem das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, könnte sich grundsätzlich eine Kinderberücksichtigungszeit (bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes) anschließen. Diese Berücksichtigungszeit würde jedoch nicht zum tragen kommen, wenn in dieser Zeit eine Selbständigkeit in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt wird und gleichzeitig keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. Mehr als nur geringfügig ist eine selbständige Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn) in Höhe von mehr als 450 Euro monatlich erzielt wird.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne auch an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen wenden.

Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin (www).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren, die gerade im Hinblick auf die Geburt eines Kindes besonders interessant sein können (siehe auch Allgemeine Informationen (www)).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2013

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