Antwort
Bezüglich der Krankenversicherung gilt für Sie Folgendes: § 240 SGB V regelt, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen ist (2019 monatlich 4537,50 Euro). Näheres dazu regelt der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben.
Die Vorschrift des § 257 SGB V sieht einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für bestimmte Beschäftigte vor, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht versicherungspflichtig sind. So erhalten freiwillig versicherte Mitglieder der GKV, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte (§ 257 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 oder 2 SGB V). Wenn Sie also wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit freiwillig gesetzlich krankernversichert sind, erhalten Sie keinen Arbeitgeberzuschuss für den Beitrag zur Krankenversicherung. Gern erläutern auch die Krankenkassen, aufgrund welcher Regelungen die Beiträge festgesetzt werden.
In der Rentenversicherung erwerben Sie höhere Rentenansprüche, wenn Sie Beiträge aufgrund der abhängigen Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit zahlen. Der Regelbeitrag wird ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) festgelegt. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Weitere Einzahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2019 aBL 6.700 Euro monatlich; nBL 6.150 Euro monatlich) steigern Ihre spätere monatliche Rente. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann Sie zu Ihren Anwartschaften in der Rentenversicherung ausführlich beraten.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
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November 2019