Antwort
Zunächst möchte ich voranschicken, dass die selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter unabhängig von einer bestehenden Versicherungspflicht als Angestellter zu beurteilen ist.
Für die Tätigkeit als Handelsvertreter könnte eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger mit einem Auftraggeber in Frage kommen, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen und dauerhaft für einen Auftraggeber erfolgt und von Ihnen keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn im Rahmen der Selbständigkeit ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigt wird.
Falls Sie die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausüben und noch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (oft in der Startphase der selbständigen Tätigkeit), entsteht dem Grunde nach Versicherungspflicht. In diesem Fall kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden. Da Sie erwähnt haben, bereits seit drei Jahren als Handelsvertreter tätig zu sein, möchte ich darauf hinweisen, dass eine verspätete Beantragung der Befreiung den möglichen Befreiungszeitraum verkürzen würde. Nach Ablauf des Befreiungszeitraumes tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn, nun wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Soweit dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, wäre zu prüfen, ob Geringfügigkeit vorliegt. Geringfügig entlohnt ist eine Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von nicht mehr als 450 Euro monatlich erzielt wird. Soweit die Tätigkeit vom Umfang her mit einem Arbeitseinkommen unter der Grenze von 450 Euro je Monat liegt, besteht wegen Geringfügigkeit keine Versicherungspflicht.
Soweit in 2017 diese Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, kann entweder
- der Regelbeitrag (ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen) in Höhe von monatlich 556,33 Euro in den alten und 497,42 Euro in den neuen Bundesländern oder
- der halbe Regelbeitrag (nur innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von monatlich 278,16 Euro in den alten und 248,71 Euro in den neuen Bundesländern oder
- ein einkommensgerechter Beitrag bei Nachweis des entsprechenden Arbeitseinkommens (bei 1000 Euro Arbeitseinkommen wären dies bei 18,7 % = 187 Euro monatlich)
gewählt werden.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Da es hier also Gestaltungsmöglichkeiten und eine befristete Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer gibt, wäre in jedem Fall kurzfristig eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen (Suche unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html) anzuraten, da im Beratungsgespräch auf die individuelle Situation besser eingegangen werden kann. Dies gilt insbesondere für Ihre Frage zu einer möglichen freiwilligen Beitragszahlung, da in Abhängigkeit von evtl. vorhandenen Versicherungszeiten, bestimmte Ansprüche (Erwerbsminderungsrente) auch durch freiwillige Beitragszahlungen erhalten werden könnten.
Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2017
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