Antwort
So lange ein Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem aktuellen Arbeitgeber besteht, bleiben Sie in dieser Tätigkeit auch versicherungspflichtig. Reduzieren Sie dort ihre Arbeitszeit und somit ihren Bruttoverdienst, werden davon entsprechend geringere Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet und die bereits erworbenen Altersrentenansprüche steigen künftig weniger als bisher. Es sei denn, Sie überschreiten bereits jetzt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.350 Euro und Sie würden auch mit einem reduzierten Entgelt noch darüber liegen, in diesem Fall würde sich nichts ändern.
Etwas anders verhält es sich hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Werden durch die verringerte Arbeitszeit künftig geringere Beiträge entrichtet, wird auch die aktuelle Höhe einer Erwerbsminderungsrente perspektivisch sinken (unterstellt es besteht aktuell ein solcher Anspruch).
Sofern Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig sind, hat diese Tätigkeit keinerlei Einfluss auf das Beschäftigungsverhältnis und die beschriebenen Modalitäten der Beitragszahlung. Auch wenn Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit Ihr Entgelt als Arbeitnehmer übersteigt, hat dies keine Auswirkungen.
Besteht hingegen Versicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer, so sind von den Entgelten aus beiden Beschäftigungsverhältnissen ggf. anteilig bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zu entrichten. Insofern ist es möglich, die geschilderten Auswirkungen auf die Rentenansprüche ganz oder teilweise zu kompensieren.
Ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder nicht, hängt davon ab, ob Sie die Geschicke der Firma maßgeblich beeinflussen können.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt als Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht vor, wenn die Gesellschaftsanteile mindestens 50% betragen oder eine Sperrminorität aufgrund der Kapitalbeteiligung besteht. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
Soweit hierzu Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie für die GmbH das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezember 2017
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