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Altersrente mit 63: Einkommensobergrenze?

Frage

Ich bin seit vielen Jahren als freischaffender Grafik-Designer, Kreativtätstrainer und Dozent tätig. Da ich in diesem Jahr mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, habe ich folgende Frage: Ich möchte ein kleines Unternehmen gründen, das sich mit Kreativtätstraining beschäftigt. Es ist mir bewusst, dass ich bei der Rente mit 63 eine bestimmte Einkommensobergrenze nicht überschreiten darf. Auf der anderen Seite habe ich ja bei einer Gründung Kosten für Investitionen, Miete etc. zu tragen. Gelten diese Ausgaben als Gewinn oder wie wird das berechnet? An welche Institution, Einrichtung etc. kann ic h mich wenden?

Antwort

Bei der Aufnahme/Fortführung einer selbständigen Tätigkeit während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. ab Alter 63 eine

  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige,

wäre für den Bezug einer vollen Rente die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro monatlich maßgebend.

Als Arbeitseinkommen ist hier der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn zu verstehen (so dass beispielsweise entsprechende Betriebsausgaben vom Gewinn abzuziehen sind).

Soweit dieser Betrag überschritten werden soll, wäre noch der Bezug einer Teilrente (2/3, 1/2, oder 1/3 der vollen Rente) möglich, bei denen höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten. Diese Grenzwerte werden auch aus den Daten Ihres individuellen Versicherungskontos berechnet.

Daher möchte ich neben Übersendung eines Links zu einer ersten Überblicksinformation (www.deutsche-rentenversicherung.de) Ihnen den Besuch einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfehlen, bei der auf die individuelle Situation besser eingegangen werden kann. Unter diesem Link finden Sie die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle (Suche unter www.deutsche-rentenversicherung.de) und können dort auch einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren.

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze (65 plus x Monate je nach Jahrgang) besteht keine Beschränkung des Hinzuverdienstes mehr.

Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2016

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