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450-Euro-Job plus Pilates-Trainerin: Rentenversicherung?

Frage

Ich möchte neben einer geringfügigen Beschäftigung im Sportverein (450 Euro plus Übungsleiter-Pauschale) freiberuflich als Pilates-Trainerin und Gesundheitsförderin arbeiten. Mit dem Verdienst aus der freiberuflichen Tätigkeit bleibe ich ebenfalls unter 450 Euro monatlich. Bleibt meine freiberufliche Tätigkeit trotzdem rentenversicherungsfrei? Oder summieren sich die Einkünfte aus den selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten?

Antwort

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet.

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beziehen, auch wenn sie keinen höheren Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erwerben können.

Für Arbeitnehmer besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Beitragsanteil zur Rentenversicherung beträgt 3,7 Prozent bzw. 13,7 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,7 Prozent und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Auf Antrag können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, können sich nicht befreien lassen. Sie bleiben bis zur Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses rentenversicherungspflichtig.

Ab 01.01.2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro. Diese findet ebenfalls Anwendung für Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben und in denen der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat.

Bei der selbständigen Tätigkeit prüft die Rentenversicherung, ob grundsätzlich für diese Tätigkeit eine Versicherungspflicht vorliegt.

Da Sie in der erwähnten selbständigen Tätigkeit aber unter 450 Euro verdienen wollen, bleibt diese versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr

Tipps der Redaktion:

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