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Nur ein Auftraggeber in den USA: scheinselbständig?

Frage

Ich bin als Berater für internationale Politik/policy making tätig. Mein Auftraggeber ist in den USA. Im Vertrag steht ausdrücklich, dass dies kein Angestelltenverhältnis ist, sondern dass ich die Arbeit als Selbständiger zu leisten habe. Ich schreibe jedoch keine Rechnungen, sondern erhalte ein festes Gehalt. Der Auftraggeber übernimmt keine Sozialversicherungszahlungen. Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Dieser Auftraggeber ist derzeit mein einziger Auftraggeber.

Ich bin nun verunsichert: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Besteht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit? Wenn ja, was bedeutet dies und was muss ich machen? Muss ich Sozialversicherungen zahlen? Muss ich in die gesetzliche RV einzahlen oder reicht eine private Vorsorge?

Antwort

Für die Feststellung, ob eine sogenannte Scheinselbständigkeit besteht, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu betrachten, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Die im Vertrag gewählte Formulierung ist hierbei von untergeordneter Bedeutung. Sofern ein weitgehendes Weisungsrecht des Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung Ihnen gegenüber besteht, kann auch bei einem Auftraggeber in den USA ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstehen. Der Umstand, dass Sie regelmäßig ein "festes Gehalt" beziehen, wäre ein weiteres Indiz, das auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeutet. In diesem Fall müsste Sie der Arbeitgeber in Deutschland bei Ihrer Krankenkasse anmelden und es wären Pflichtbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, wären die Beiträge von Ihnen zu entrichten.

Auf eine selbständige Tätigkeit würde hingegen – neben einer ggf. bestehenden Weisungsfreiheit – hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigene Arbeitsmittel oder eigenes Kapital für diese Tätigkeit einsetzen.

Um darüber Rechtssicherheit zu erhalten, empfehle ich Ihnen eine Statusfeststellung (Clearingverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu beantragen. Die hierfür notwendigen Antragvordrucke finden Sie auf der Seite der DRV. Sie können den Antrag dort auch online stellen.

Nur wenn hiernach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen werden kann, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Für diese Gruppe der Selbständigen besteht grundsätzlich kraft Gesetz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei es auch hierbei unerheblich ist, dass der Auftraggeber seinen Betriebssitz nicht in Deutschland hat.

Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Da Sie angegeben haben, dass dies aktuell der einzige Auftraggeber ist, würde dies zweifellos auf Sie zutreffen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in der DRV-Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2021

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