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Langfristiger Auslandsaufenthalt: gesetzliche Krankenversicherung kündigen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Zusammen mit meinem Freund haben wir für unseren YouTube-Reisekanal und unseren zukünftigen Onlineshop eine GbR gegründet. Wir sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig gesetzlich versichert. Diese will jetzt unsere Kündigung nicht annehmen. Denn im Frühjahr fliegen wir zurück nach Mexiko um unsere Reise fortzusetzen. Das Gewerbe bleibt weiterhin in Deutschland gemeldet und wir bleiben auch gemeldet. Aber krankenversichern wollen wir uns über eine Langzeit-Auslandskranken-VS. Kann die gesetzliche Krankenversicherung das ohne weiteres ablehnen? Wir können ja eine private Versicherung vorweisen.

Antwort

Eine pauschale Betrachtung des Einzelfalls bezüglich ihrer ersten Frage ist in diesem Fall leider nicht möglich. Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an. Sie sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft der Bürger verpflichtet. Ist die Geschäftsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse vor Ort im Einzelfall hierzu nicht in der Lage, ist es ihre Aufgabe, eine Klärung durch Rückfragen innerhalb der Krankenkasse oder innerhalb des Verbandes, dem diese Krankenkasse angehört, herbeizuführen.

Wenn Sie mit einer Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen – fristgemäß – Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Des Weiteren kann eine Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überprüft werden. Deren Name und Anschrift erfahren Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Mo. bis Do. von 8 bis 18 Uhr,
Fr. von 8 bis 12 Uhr.
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung),
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung),
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention),

Stand:
März 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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