Antwort
Das Krankentagegeld bietet nach dem Wortlaut der für die Krankentagegeldversicherung maßgeblichen Musterbedingungen in § 1 MB/KT 2009 und entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz "Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird". Das Krankentagegeld bezweckt in erster Linie, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall seiner Arbeitskraft entstandenen Verdiensteinbußen auszugleichen. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen werden in den jeweiligen Tarifbedingungen, die der Versicherte mit seiner Versicherung vereinbart, individuell festgelegt. Gemäß § 4 Absatz 2 MB/KT darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern - sei es in anderen Tarifen bei demselben Versicherer oder bei anderen Versicherern oder Versicherungsträgern - als Höchstgrenze das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Eine Vielzahl von Verträgen enthalten allerdings in den Tarifbedingungen für die Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit eindeutige Bestimmungen, die anstelle des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage einen bestimmten Prozentsatz der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes ermittelten Summe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Hierbei kann sowohl ein gewisser Anteil der Betriebsausgaben, als auch die besondere Situation bei Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt sein. Der genaue Versicherungsschutz ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich.
Vor diesem Hintergrund ist es in Ihrem Fall ratsam, verschiedene Vertragsangebote einzuholen und insbesondere die Bestimmungen für Selbstständige eingehend zu prüfen. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Versicherungsvermittler Ihres Vertrauens.
Sollten Sie hingegen eine einkommensunabhängige Absicherung wünschen, kommt als Alternative zur Krankentagegeldversicherung der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Diese ist in der Regel jedoch deutlich teurer als eine Krankentagegeldversicherung.
Quelle:
Angela Cumbo
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
April 2015