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Wechsel von gesetzlicher zur privaten Krankenversicherung?

Frage

Ich bin seit letztem Jahr selbständig und bei einer gesetzlichen KV versichert. Ich habe zwei Kinder - beide sind über meinen Mann gesetzlich versichert. Meine Auftragslage war im letzten Jahr recht gut und ich musste bisher knapp über 400 Euro zahlen. Jetzt hat man mich hochgestuft auf knapp über 600 Euro - ich finde es recht hoch zumal derzeit bzw. in den Wintermonaten kaum Aufträge kommen. Ich bin mir unschlüssig, ob ich mich privat versichern soll. Kann ich - bei einem Wechsel in die private KV - irgendwann zurück in die gesetzliche KV wechseln? Mein Versicherungsmakler hat mir zugesagt, dass dies möglich ist. Muss ich meine Kinder über die private KV versichern lassen? Mein Versicherungsmakler hat mir versichert, dass dies kein Muss ist. Ich habe mittlerweile zu keinem Versicherungsvertreter Vertrauen, deshalb bitte ich Sie um eine schnelle Rückantwort - denn ich habe meine Kündigung an die KV vorliegen, möchte aber (wenn) mit einem ruhigen Gewissen kündigen. Hätte ich Vorteile in einer privaten KV?

Antwort

Als Selbständige genießen Sie das Privileg, sich zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung entscheiden zu dürfen. Welches der beiden Versicherungssysteme für Sie vorteilhaft ist, kann "aus der Ferne" nicht beurteilt werden und bedarf einer eingehenden Beratung. Gestatten Sie jedoch zur Orientierung vorab einige grundsätzliche Hinweise.

Beide Versicherungssysteme haben ihre Vorzüge. In der privaten Krankenversicherung können Sie den Versicherungsschutz abschließen, den Sie wünschen, insbesondere auch Leistungen, die über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, beispielsweise hochwertigen Zahnersatz. Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung ist Ihnen garantiert, es besteht nicht die Gefahr, dass es aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommt, etwa, dass nur noch sehr eingeschränkte Leistungen für Zahnersatz gewährt werden oder diese gar ganz gestrichen werden. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet demgegenüber insbesondere den Vorteil der kostenlosen Mitversicherungsmöglichkeit von Kindern.

Zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehen aber darüber hinaus weitere Unterschiede, insbesondere auch soweit es um die Bemessung des zu zahlenden Beitrags geht. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich der zu zahlende Beitrag nach dem Einkommen, z.B. ist bei einem monatlichen Einkommen von 3.500 Euro ein Beitrag von 542,50 Euro für die Kranken- und 71,75 Euro für die Pflegeversicherung zu zahlen.

Selbständige zahlen weiterhin einen Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt in diesem Jahr 313,29 Euro für die Kranken- und 41,44 Euro für die Pflegeversicherung, im nächsten Jahr voraussichtlich 321,43 Euro für die Kranken- und 42,51 Euro für die Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt in diesem Jahr 610,32 für die Kranken- und 80,72 Euro für die Pflegeversicherung; im nächsten Jahr steigen die Höchstbeiträge voraussichtlich auf 627,75 Euro (Krankenversicherung) und 83,02 Euro (Pflegeversicherung).

Alle vorgenannten Beträge umfassen noch nicht die Beiträge für eine Krankengeldversicherung.

In der privaten Krankenversicherung bemisst sich der zu zahlende Beitrag nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, des Eintrittsalters und des Gesundheitszustandes bei Vertragsschluss (nach Vertragsschluss eintretende Krankheiten sind irrelevant). Das Einkommen ist unbeachtlich. Dies führt dazu, dass im Falle einer Steigerung des Einkommens der zu zahlende Beitrag nicht erhöht, bei Verringerung allerdings auch nicht abgesenkt wird.

Haben Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden, können Sie sich, solange sie hauptberuflich selbständig tätig sind, nicht erneut gesetzlich krankenversichern. Eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist nur noch möglich, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung "versicherungspflichtig" werden; dies ist insbesondere der Fall bei Aufnahme einer angestellten Tätigkeit mit einem Gehalt unterhalb der sogenannten "Jahresarbeitsentgeltgrenze" (2013: 52.200 Euro p.a.), sofern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Ob Ihre Kinder weiterhin über Ihren Mann kostenlos gesetzlich versichert bleiben können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens und des Einkommen Ihres Mannes ab. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der vorgenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 Euro in diesem Jahr (2014 steigt dieser Wert voraussichtlich auf 53.550 Euro) können Ihre Kinder weiterhin kostenlos über Ihren Mann versichert bleiben. Übersteigt Ihr Einkommen diese Grenze und verdient Ihr Mann zusätzlich weniger als Sie, scheidet eine kostenlose Mitversicherung über Ihren Mann aus. Unter Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zu verstehen.

Quelle:
René Neumann
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Oktober 2013

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