Antwort
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, sind versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), können sich aber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und in der Privaten Krankenversicherung (PKV) verbleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Eine Ausnahme gilt lediglich für Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben; diese werden grundsätzlich nicht mehr in der GKV versicherungspflichtig, verbleiben also in der PKV.
Falls Sie während des Bezuges von Arbeitslosengeld in der GKV versichert sein möchten, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Falls Sie weiterhin privat versichert bleiben wollen, müssen Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei welcher Sie zuletzt versichert waren, innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Arbeitslosengeldes einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Sollten Sie sich für eine Versicherung in der GKV entscheiden, ist es wichtig, Ihren PKV-Versicherungsvertrag zu kündigen - er endet nicht automatisch. Ihnen steht insoweit ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 205 Abs. 2 VVG): Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes (Beginn der Versicherungspflicht in der GKV) rückwirkend kündigen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherungsvertrag nur noch mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Sie müssen Ihrem privaten Krankenversicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Eine entsprechende Bescheinigung erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie Ihre PKV kündigen, sollten Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Auf deren Abschluss haben Sie einen Anspruch (§ 204 Abs. 4 VVG). Wichtig ist, dass Sie den Abschluss der Anwartschaftsversicherung verlangen, solange das Versicherungsverhältnis mit Ihrem privaten Krankenversicherer noch besteht. Am besten ist es, den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bereits in dem Kündigungsschreiben zu verlangen. Die Anwartschaftsversicherung garantiert Ihnen, ohne erneute Risikoprüfung Ihren gekündigten Versicherungsvertrag wieder "aufleben" zu lassen.
Wenn Sie nach der Arbeitslosigkeit in die PKV zurückkehren möchten, ist dies nur möglich, wenn Sie nicht versicherungspflichtig in der GKV sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie dann Angestellter sind und ein Gehalt nicht höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen (2014: 53.550 Euro). Falls Sie als Angestellter nach der Arbeitslosigkeit ein höheres Gehalt als die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, sind Sie von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei und können in die PKV wechseln. In diesem Fall müssen Sie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse den Austritt erklären und dieser einen Nachversicherungsnachweis vorlegen (§ 188 Abs. 4 SGB V); diesen erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen.
Die Höhe des Beitrags zur GKV während des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Für Sie als Versicherten ist die Höhe des Beitrags aber nicht maßgeblich, da die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur GKV trägt (§ 251 Abs. 4a SGB V).
Hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist zu beachten, dass die Tätigkeit keinen größeren Umfang als 15 Stunden in der Woche aufweisen darf. Andernfalls gilt man nicht mehr als arbeitslos (§ 138 Abs. 3 SGB III) und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall endet auch die Versicherungspflicht in der GKV; Sie wären als Selbständiger sozialversicherungsfrei. Zudem ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beachten, dass aus dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen, soweit es 165 Euro übersteigt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 155 Abs. 1 SGB III).
Quelle:
René Neumann
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Februar 2014