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Werkvertrag: Gewerbe anmelden? Sozialversicherung?

Frage

Ich betreue zurzeit meine kleine Tochter zu Hause und bin über meinen berufstätigen Mann krankenversichert. Jetzt wurde mir ein befristeter Werkvertrag angeboten, bei dem ich einen Auftrag in sechs Monaten erledigen muss und dafür ein Honorar von 2.500 Euro bekomme. Muss ich mich für diese sechs Monate selbständig machen? Besteht die Sozialversicherungspflicht bzw. muss ich Versicherungsbeiträge zahlen inklusive Krankenversicherung?

Antwort

Der Begriff „Honorar“ verweist auf eine freiberufliche, selbständige Tätigkeit hin. Diese wäre der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Die Krankenkasse prüft im Einzelfall, ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit im Nebenerwerb handelt. Neben den monatlichen Einnahmen, spielt dabei auch der zeitliche Rahmen mit Vor- und Nachbereitung eine Rolle. Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung kennt zudem eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze. In diesem Jahr (2018) liegt die Grenze bei monatlichen 435 Euro. Sollten die 2.500 Euro für den gesamten Zeitraum als Honorar bezahlt werden, so würden Sie diese Grenze einhalten. In diesem Falle dürften aber keine weiteren Einnahmen wie beispielsweise Vermietung, Verpachtung oder Zinsen aus Kapitalvermögen hinzukommen.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn lehrende Tätigkeit ausgeübt werden. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Oktober 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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