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Soldat: Aufnahme in GKV als Selbständiger?

Frage

Ich habe zwei Fragen für eine angestrebte berufliche Selbständigkeit: 1.) Welche Voraussetzungen benötigt man, um sich in beim Übergang in die Selbständigkeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen zu können? Hintergrund: Ich bin derzeit Soldat und damit versicherungsfrei. Beim Sozialdienst wurde mir gesagt, dass ich vorher mindestens zwölf Monate in der gesetzlichen KV versichert gewesen sein muss, um mich dann freiwillig in der gesetzlichen KV versichern lassen zu können. Anderenfalls (bspw. ich werde direkt nach meinem Ausscheiden selbständig) kann ich mich nur mit einer privaten KV versichern?

2.) Kann man, wenn man schon einmal selbständig war und dabei die private KV gewählt hat, trotzdem wieder in die gesetzliche KV hineinkommen oder ist das unmöglich? Wenn ja, mit welchen Voraussetzungen? Hintergrund: Mein zukünftiger Geschäftspartner und Mitgesellschafter war mehrere Jahre selbständig und privat krankenversichert. Danach ist er Soldat geworden und ist dies jetzt noch. Könnte er sich (wenn er die Voraussetzungen von 1. erfüllt) bei Selbständigkeit in der gesetzlichen KV freiwillig weiterversichern lassen oder ist das unmöglich, wenn man sich einmal für die private KV entschieden hatte.

Antwort

Der Gesetzgeber hat für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt z.B. die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, der Bezug von Arbeitslosengeld oder - unter bestimmten Voraussetzungen - Arbeitslosengeld II. Der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert. Nach § 188 Absatz 4 SGB V, setzt sich die Mitgliedschaft nach dem Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt. Eine Vorversicherungszeit von zwölf Monaten ist nicht mehr notwendig. Ein direkter Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die freiwillige gesetzliche Versicherung ist nicht möglich.

Allerdings gibt es eine Altersgrenze für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht gesetzlich Krankenversicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bleiben versicherungsfrei, d.h., sie werden nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn sie einen Tatbestand der Versicherungspflicht (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung) erfüllen, aber

  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert waren (Rahmenfrist) und
  • in diesen fünf Jahren zumindest zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei, (z. B. als über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienender Arbeitnehmer oder als Beamter), von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren.

Von dieser Regelung werden auch die Ehegatten der Beamten, Selbständigen oder versicherungsfreien Arbeitnehmer erfasst, wenn sie nach dem vollendeten 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und in der Rahmenfrist vorher nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung (030 340606601) des Bundesministeriums für Gesundheit wenden.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
September 2017

Tipp der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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