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Neben- in Vollzeitgewerbe umwandeln: Sozialversicherung?

Frage

Ich betreibe seit vier Jahren ein Nebengewerbe. Seit diesem Jahr bin ich kein Kleinunternehmer mehr und die momentane Entwicklung wird auf eine Vollzeittätigkeit hinauslaufen. Ich plane, mich nächstes Jahr in die Selbständigkeit zu begeben. Was muss ich wann wo und wie beantragen, um einen nahtlosen Anschluss bei den Sozialversicherungen nach meiner Kündigung bei meinem Arbeitgeber zu haben?

Antwort

Für die Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Sind Sie vor der Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert, so besteht oftmals die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre eine private Krankenversicherung möglich.

Es besteht auch die Möglichkeit in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) ist in § 28a SGB III geregelt. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann von Selbständigen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, abgeschlossen werden.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).

Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein. Ihre Teilzeitbeschäftigung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 25 SGB III.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".

Eine hauptberufliche Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
November 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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