Antwort
Die Beurteilung, inwiefern eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt, obliegt den gesetzlichen Krankenversicherungen im Einzelfall.
In einem Rundschreiben gibt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Hinweise zur Beurteilung. Zum Thema der GbR findet sich dort folgenden Aussage:
„Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft) lässt den Schluss zu, dass die Tätigkeit für den ‚eigenen Betrieb‘ grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit erbracht wird. In Einzelfällen ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich, wenn der Gesellschafter außerhalb seines Gesellschaftsverhältnisses tätig ist und in persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen steht (vgl. Urteil des BSG vom 20. Juli 1988 - 12 RK 23/87 -, USK 88176).“ Quelle: Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen / hkk Krankenkasse.
Liegt bereits eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, kann trotz der Einstufung als hauptberuflich Selbständige/er die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortgeführt werden.
Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Juni 2018
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