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Erst angestellt, dann selbständig: Krankenversicherung?

Frage

Ich werde mit einer Abfindung meinen bisherigen Arbeitgeber verlassen. Ich habe nun eine UG gegründet und werde als geschäftsführender Gesellschafter arbeiten. Ich will aufgrund der Abfindung in 2019 nur wenig vom UG-Konto nehmen, da sonst die Besteuerung meiner Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit sehr hoch wird. Was muss ich tun, um weiterhin in der gesetzlichen KV zu sein und meine Familie mitversichert ist?

Antwort

Endet Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beendigung eines Angestelltenverhältnisses, so können Sie die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen.

Nehmen Sie eine selbständige Tätigkeit auf und waren zuvor gesetzlich krankenversichert, so ist die Aufnahme der Krankenkasse zu melden. Diese wird im Einzelfall und anhand unterschiedlicher Parameter prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Für die Beurteilung spielen neben den monatlichen Einnahmen und der aufgebrachten Zeit ggf. auch die Rechtsform und Ihre Tätigkeit eine Rolle.

Orientierung bei der Beurteilung bietet den Krankenkassen die „Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen. Zum Thema Gesellschafter findet man dort folgenden Verweis:
„Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (vgl. Urteil des BSG vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, USK 2009-62).“
Werden jedoch weitere Tätigkeiten erbracht, kommt ggf. eine selbständige Tätigkeit in Betracht.

Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2018: 435 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).

Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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