Navigation

Angestellt in Schweden, selbständig in Deutschland: Krankenversicherung?

Frage

Seit zehn Jahren lebe ich mit meiner Familie in Schweden. Ich arbeite zurzeit in Teilzeit als Busfahrer in Schweden und bin dadurch sozialversichert in Schweden. Aus familiären Gründen muss ich aber einen Großteil meiner Zeit in Deutschland verbringen und beabsichtige mich dort selbständig zu machen mit einem Taxiunternehmen. Den Jobb in Schweden werde ich aber behalten und dort arbeiten, wenn ich in Schweden bei meiner Familie bin. Wenn ich also gleichzeitig selbständig in Deutschland bin und sozialversicherungspflichtig beschäftigt in Schweden, muss ich dann trotzdem in Deutschland als Selbständiger krankenversichert sein? Das wäre ja doppelt krankenversichert.

Antwort

Der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Personen, die vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, unterliegen grundsätzlich der nachrangigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Die Versicherungspflicht entsteht bei ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder bei deren Rechtsnachfolger. Für die Feststellung dieser nachrangigen Versicherungspflicht ist es erforderlich, dass diese Krankenkasse um Prüfung der Versicherungspflicht gebeten wird.

Bei Personen, die aus einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz nach Deutschland übersiedeln, ist nach dem Recht der Europäischen Union die sog. Gebietsgleichstellung vorzunehmen. Danach ist die Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ erfüllt, wenn die betreffende Person auch im anderen Staat der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung oder dem entsprechenden gesetzlichen System des Landes angehört haben (Anwendung der Verordnung Nr. 883/04 (EG) oder 1408/71 (EWG)).

Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Bitte wenden Sie sich an eine bzw. Ihre letzte gesetzliche Krankenversicherung. Lassen Sie prüfen, ob unter den geschilderten Umständen überhaupt eine Versicherungspflicht besteht bzw. eine Absicherung möglich oder nötig ist.

Informationen zu Fragen des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die DVKA befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sich aus den EG-Regelungen über soziale Sicherheit und den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Sie kooperiert hierzu mit Institutionen in über 40 Ländern.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Januar 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben