Navigation

Altersrente plus Selbständigkeit: Krankenversicherung?

Frage

Ich bin Rentner, 71 Jahre alt, Rente 150 Euro, Kleinunternehmer, Mieteinnahme 600 Euro. Wie kann ich mich krankenversichern?

Antwort

In der Annahme, dass Sie derzeit keine Krankenversicherung abgeschlossen haben, möchte ich Ihnen nachfolgend einige allgemeine Hinweise zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung geben. Diese gesetzliche Versicherungspflicht besteht seit dem 1. April 2007. Nach dem für die gesetzliche und private Krankenversicherung geltenden Recht erhalten alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall einen Versicherungsschutz, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich die Frage, wo die letzte Krankenversicherung vor Verlust des Versicherungsschutzes bestanden hatte. Die Durchführung dieser Versicherung ist für den Betroffenen und die zuständige Krankenversicherung verpflichtend.

Personen, die vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, unterliegen grundsätzlich der (nachrangigen) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Maßgeblich ist, ob die betreffende Person vor dem Verlust ihrer Absicherung im Krankheitsfall zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse im Inland oder auch in einem EU- / EWR-Staat oder der Schweiz versichert war. Die Versicherungspflicht entsteht bei der ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder bei deren Rechtsnachfolger. Für die Feststellung dieser nachrangigen Versicherungspflicht ist es erforderlich, dass diese Krankenkasse um Prüfung der Versicherungspflicht gebeten wird.

Diese nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt allerdings nicht mehr für versicherungsfreie Personen, selbst wenn sie vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Die Regelung betrifft insbesondere Beamte, Pensionäre und andere beihilfeberechtigten Personen, die keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung zur Deckung des von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteils haben. Für sie besteht eine Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Das Gleiche gilt für versicherungsfreie Arbeitnehmer; dies sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.

Versicherungspflichtig in der GKV sind des weiteren Bürger ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die bisher weder gesetzlich noch privat in Deutschland krankenversichert waren und die nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Diese Personen wählen im Fall der Versicherungspflicht eine gesetzliche Krankenkasse. Auch hier gilt grundsätzlich eine Bindungsfrist von 18 Monaten.

Unterliegt eine Person der (nachrangigen) Versicherungspflicht in der GKV, weil sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, dann beginnt diese Versicherungspflicht mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Versicherungspflichtige müssen wie andere Mitglieder ab dem ersten Tag ihrer Versicherungspflicht Beiträge zahlen, bei späterer Meldung bei einer Krankenkasse auch rückwirkend.

Die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V endet, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist sowie in der Regel in den Fällen, in denen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.

Diese Information kann Ihnen nur einen Überblick über die geltenden Regelungen geben. Bitte wenden Sie sich zu Ihrer Beratung an eine gesetzliche Krankenkasse, die hierzu verpflichtet ist. Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Ich würde Ihnen zusätzlich empfehlen, sich auch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter 030-340 606 601 zu wenden, um die gesetzlichen Grundlagen der allgemeinen Versicherungspflicht zu erfragen.

Quelle:
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Juli 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben