Antwort
Ihre Frage betrifft das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union. Dieses ist vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten. Für die freiwillige Versicherung regelt dort Artikel 14 Abs. 2: „Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. […]“
Mehr zum europäischen Sozialrecht finden Sie auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. In Frankreich ist die Krankenversicherung als Pflichtversicherung ausgestaltet, dies gilt auch für Selbständige. Zuständig ist die Sécurité Sociale des Indépendants
Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, in Deutschland eine Anwartschaftsversicherung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen. Hierzu können Sie Ihre gesetzliche deutsche Krankenversicherung ansprechen. Außerdem steht die o. g. Regelung dem Abschluss einer ergänzenden privaten Versicherung nicht entgegen.
Quelle:
GERMANY TRADE & INVEST
Stand:
Juli 2021