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Wechsel zur Kleinunternehmerregelung: Höhe des Krankenkassenbeitrags?

Frage

Ich war bis jetzt hauptberuflich selbständig und umsatzsteuerveranlagt. Ab dem 01.01.2019 wurde mein Umsatzsteuerkennbuchstabe vom Finanzamt gelöscht, weil ich die Kleinunternehmerregelung beantragt habe, da ich aus gesundheitlichen Gründen nur noch ca. 40 Stunden im Monat arbeite und meine Einnahmen ca. 700 Euro betragen. Meine Krankenversicherung beträgt zurzeit ca. 400 Euro. Wie viel an Krankenkasse muss ich ab dem 01.01.2019 bezahlen? Mein Mann ist erwerbstätig.

Antwort

Einleitend weise ich darauf hin, dass eine verbindliche Entscheidung über Ihre Beitragseinstufung nur durch Ihre Krankenkasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden kann. Bei der Beurteilung, ob noch hauptberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Ehemann erwerbstätig ist und damit zum Familienunterhalt beiträgt.

Die Entscheidungen der Krankenkassen können durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder durch Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten überprüft werden. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen nur die nachfolgenden allgemeinen Hinweise geben kann:

Beiträge für Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1038,33 Euro (ab 01. Januar 2019) monatlich berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) ist vorgesehen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige mit geringem Einkommen erheblich gesenkt werden. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Sie können sich auch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des BMG wenden: 030 340 60 66 01.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Dezember 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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