Antwort
Für hauptberuflich Selbstständige sieht das Gesetz „Mindestbemessungsgrundlagen“ für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Sie betragen derzeit monatlich 2.231,25 Euro (2016: 2.178,75 Euro) bzw. 1.487,50 Euro (2016: 1.452,50 Euro) für Empfänger eines Gründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass diese Beträge zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.
Für Selbständige, die nachweislich deutlich weniger als 2.231,25 Euro verdienen, kann die fiktive Mindesteinnahme auf 1.487,50 Euro gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der verminderten Mindestbemessungsgrundlage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierfür ist eine Einkommensprüfung notwendig, bei der das Einkommen und das Vermögen des Mitgliedes, sowie von den mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt werden.
Eine niedrigere Bemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Grundlage für die Beitragsbemessung ist der Einkommensteuerbescheid. Als Existenzgründer können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Daher werden die Beiträge auf Grundlage einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig - unter Vorbehalt - festgesetzt und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides entsprechend der tatsächlichen Einnahmen korrigiert.
Da die für die Prüfung notwendigen Daten bei Ihrer Krankenkasse vorliegen, möchte ich Sie bitten, sich an diese zu wenden.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Januar 2017
Tipps der Redaktion: