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Steuerbescheid 2014: rückwirkende Anpassung der KV-Beiträge?

Frage

Mein Mann ist seit 2014 selbständig. Er hat damals seinen Gewinn geschätzt für die Krankenkasse. Der Steuerbescheid 2014 liegt noch nicht vor. 2015 wurden seine Einnahmen höher und er hat die KV darüber informiert, so dass seine Beiträge angepasst werden und er nicht nachzahlen muss. Da meinte die KV, die Beiträge werden nur geändert, wenn ein Steuerbescheid vorliegt und zwar niemals rückwirkend. Das fanden wir schön. Allerdings jetzt schreibt uns die KV und will wissen, wie viel mein Mann dieses Jahr verdienen wird, um die Beiträge anzupassen. Das ist völlig widersprüchlich zu dem, was uns gesagt wurde, deswegen meine Frage:
A) Was passiert, wenn der Steuerbescheid 2014 vorliegt? Werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und gibt es dann Nachzahlungen/Rückerstattungen?
B) Wenn der 2014er Bescheid vorliegt, was passiert mit dem aktuellen Beitrag - wird der angepasst?
C) Und mit dieser aktuellen Schätzung - was hat das für Konsequenzen?

Antwort

Natürlich kann ich nicht in Ihre Unterlagen, die bei Ihrer KV vorliegen, Einblick nehmen. Daher sind die Aussagen zu Ihren Fragen A bis C allgemein gehalten.

A) Aller Voraussicht nach wurde die erste Beitragsbemessung wegen des damals noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheides unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Beitragsfestsetzung vorgenommen. Das bedeutet, dass die Einnahmen zunächst nur geschätzt werden. Diese Schätzung ist mit Erlass des Einkommensteuerbescheides aufzuheben und anhand der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte auszurichten. Liegt das tatsächliche Einkommen also höher, drohen Nachzahlungen. Umgekehrt, im positiven Fall, führt es zu Rückerstattungen. Die Auskunft der KV, dass niemals rückwirkend korrigiert wird, trifft immer dann zu, wenn eine Beitragseinstufung nicht unter dem Vorbehalt der Korrektur vorgenommen wurde. Es scheint sich um ein Missverständnis zu handeln.

B) Der jeweils aktuellste Einkommensteuerbescheid ist Grundlage für die zukunftsgerichtete Beitragsfestsetzung von selbstständig Erwerbstätigen. Sofern der aktuellste Einkommensteuerbescheid der des Jahres 2014 ist, sind die darin ausgewiesenen Einkünfte für die Beitragsbemessung heranzuziehen.

C) Wie unter Buchstabe A bereits beschrieben, wird nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids die seit 2014 bestehende Schätzung aufgehoben und durch einen Beitragsbescheid ersetzt. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge müssen nachgezahlt werden.

Quelle: Andreas Endl
AOK Bundesverband
Februar 2016

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