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Sozialversicherungsbeiträge für Kleinunternehmen: Bemessungsgrundlage?

Frage

Ich möchte ein Kleinunternehmen gründen und habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Ist hierfür die Bemessungsgrundlage der Gewinn vor oder nach Einkommensteuerabzug?

Antwort

Die Beiträge zur Sozialversicherung stehen im Zusammenhang mit dem Umfang Ihrer Tätigkeit. Melden Sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Beispiel der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, prüft diese zunächst, ob Sie im Haupt- oder Nebenerwerb tätig sind. Neben der Art der Selbständigkeit, spielen auch der Umgang und die Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt individuell.

Kommt die gesetzliche Krankenkasse zu dem Entschluss, dass Sie einer Tätigkeit im Haupterwerb nachgehen und möchten Sie eine vorherige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortführen, so zählt für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Gesamteinkommen nach Sozialgesetzbuch IV ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst oder eine freiwillige Beitragszahlung sinnvoll ist, können Sie direkt mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen. Die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie unter der Telefonnummer 0800-1000 48 070.

Sie haben zudem auch die Möglichkeit sich als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung abzusichern. Bedingung ist, dass vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftig waren oder im Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III standen. Die Tätigkeit muss zudem mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur.

Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2014

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