Antwort
Wenn Sie sich aus dem Bezug von ALG II heraus selbständig machen und in der Startphase weiterhin Leistungen durch das örtliche Jobcenter erhalten, sind Sie über diese Zahlungen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
Können Sie künftig durch die Einnahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt eigenständig tragen, ist auch der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung durch Sie zu zahlen. Würde dieser monatliche Beitrag jedoch wiederrum zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch II führen, so wird durch das Jobcenter ein Zuschuss gezahlt.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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März 2019