Antwort
Wenn Sie als Rentnerin in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben Sie neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge), sowie aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird, zu zahlen. Ihr Arbeitseinkommen bleibt beitragsfrei, wenn es im Monat einen Betrag von 155,75 Euro nicht übersteigt.
Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie z.B. privaten Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen. Eine Änderung dieser geltenden Rechtslage, die in mehreren Verfahren vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist, ist derzeit nicht beabsichtigt.
Für die o.g. genannten Einnahmen sind auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2019
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