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Reduzierter Krankenversicherungs-Beitrag für Gründer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane, mich in naher Zukunft selbständig zu machen im Bereich Film-/Videoproduktion. Derzeit mache ich eine Ausbildung bei einer privaten Schule und bin derzeit noch über meinen Vater krankenversichert. Sollte ich mich nun selbständig machen, muss ich mich ja auch selber krankenversichern. Nun habe ich allerdings noch keinen Auftrags- und Kundenstamm und somit durch die KV etwa 250 Euro Fixkosten/Monat, die ich zu Beginn nicht decken kann. Gibt es da eine Möglichkeit diese Problematik zu lösen?

Antwort

Für hauptberuflich Selbständige sieht das Gesetz „Mindestbemessungsgrundlagen“ für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Sie betragen derzeit monatlich 2.178,75 Euro bzw. 1.452,50 Euro für Empfänger eines Gründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass diese Beträge zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.

Für Selbständige, die nachweislich deutlich weniger als 2.178,75 Euro verdienen, kann die fiktive Mindesteinnahme auf 1.452,50 Euro gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der verminderten Mindestbemessungsgrundlage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierfür ist eine Einkommensprüfung notwendig, bei der das Einkommen und das Vermögen des Mitgliedes, sowie von den mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt werden.

Eine niedrigere Bemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Grundlage für die Beitragsbemessung ist der Einkommensteuerbescheid. Als Existenzgründer können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Daher werden die Beiträge auf Grundlage einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig - unter Vorbehalt - festgesetzt und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides entsprechend der tatsächlichen Einnahmen korrigiert.

Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Dezember 2016

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