Antwort
Sollten Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird individuell prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Diese Beurteilung ist ausschlaggebend für den weiteren Versicherungsstatus bzw. die monatlich zu zahlenden Beiträge. Neben den voraussichtlichen Einnahmen, spielt auch der zeitliche Faktor, die Frage nach möglichen Angestellten oder die Frage nach weiteren Tätigkeiten eine Rolle.
Kommt die Krankenkasse zu dem Entschluss, dass es sich um eine Tätigkeit im Haupterwerb handelt, so können Sie die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen. Für die Beitragsbemessung werden in diesem Fall alle Einnahmen herangezogen, die dem Lebensunterhalt dienen. Zudem ist die Krankenkasse nach den gesetzlichen Grundlagen berechtigt, Sie auf einer Mindestbemessungsgrundlage von 2283,75 Euro (für 2018) im Monat einzustufen. Werden nur wenige Einnahmen erwirtschaftet, so kann auf Antrag ein Absenken der Beiträge erreicht werden. Bei weiteren Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen, können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 / 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr). Sollten Sie über ein privates Versicherungsunternehmen abgesichert sein, so ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts an den vertraglichen Bedingungen.
Zum Thema der Rechtsform, gerade zum Bereich „Phantasienamen“, möchte ich Sie auf folgenden Beitrag unserer Internetseite verweisen: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Rechtsformen/Einzelunternehmen/inhalt.html
Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschussrechnung (EÜR), die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Bei weiteren Fragen zum Steuerrecht können Sie sich an das örtliche Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2018
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