Antwort
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, kommt als Selbständige eine freiwillige Versicherung für Sie in Betracht. Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach Ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Berechnung herangezogen werden das Arbeitseinkommen sowie alle weiteren Einkünfte, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Also beispielsweise Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.
Für hauptberuflich Selbstständige sieht das Gesetz „Mindestbemessungsgrundlagen“ für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Sie betragen derzeit monatlich 2.178,75 Euro bzw. 1.452,50 Euro für Empfänger eines Gründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass diese Beträge zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.
Für Selbständige, die nachweislich deutlich weniger als 2.178,75 Euro verdienen, kann die fiktive Mindesteinnahme auf 1.452,50 Euro gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der verminderten Mindestbemessungsgrundlage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierfür ist eine Einkommensprüfung notwendig, bei der das Einkommen und das Vermögen des Mitgliedes, sowie von den mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt werden.
Grundlage für die Beitragsbemessung ist der Einkommensteuerbescheid. Als Existenzgründer können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Daher werden die Beiträge auf Grundlage einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig – unter Vorbehalt – festgesetzt und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides entsprechend der tatsächlichen Einnahmen korrigiert.
Nimmt ein freiwillig Versicherter eine geringfügige Beschäftigung auf, deren Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt, sind Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zu zahlen. Ein Einfluss auf die freiwillige Versicherung ergibt sich daraus nicht.
Um Einzelheiten zu klären, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.
Quelle: Andreas Endl
AOK Bundesverband
Februar 2016
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