Antwort
Ich lese aus Ihrer Anfrage heraus, dass Sie sich bereits bei der AOK über Ihren künftigen Versicherungsstatus erkundigt haben und Sie sich aufgrund der Gründung des Kleingewerbes freiwillig versichern müssen.
Bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit, mit geringen Einkommen aus dem Kleingewerbe, wie bei Ihnen mit ca. 500 Euro, wird als Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung von einem Betrag von 2073,75 Euro ausgegangen.
Da Sie als Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, wird in der Krankenversicherung der Beitragssatz von 14,9 % herangezogen. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz bei Kinderlosen ab Vollendung des 23. Lebensjahres 2,3 % und bei Eltern 2,05 %.
Somit ergibt sich im ersten Fall (ohne Kind) ein Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von 356,69 Euro und im zweiten Fall, mit Kind, ein Beitrag von 351,50 Euro.
Hinweis: Wenn Sie einen Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit erhalten würden, kann sich der Beitrag verringern.
Sollte die AOK feststellen, dass Sie nicht hauptberuflich selbstständig (nebenberuflich) sind und Sie sich ggf. bei Ihrem Ehegatten (Annahme) aufgrund des Einkommens von monatlich 500 Euro nicht kostenfrei mitversichern können, gilt eine niedrigere Bemessungsgrundlage von 921,67 Euro. In diesem Falle beträgt Ihr Beitrag für KV und PV ohne Kind 158,53 Euro und mit Kind 156,22 Euro.
Da für eine Bewertung des Versicherungsstatus und die Beitragsfestsetzung umfassende Informationen benötigt werden, möchte ich Sie bitten, sich dahingehend mit Ihrer AOK ggf. noch einmal in Verbindung zu setzen, da man Ihnen dort weitere Informationen geben kann.
Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband
Juni 2014
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